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   BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72   

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BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72 (https://dejure.org/1974,1854)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1974 - VII C 50.72 (https://dejure.org/1974,1854)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1974 - VII C 50.72 (https://dejure.org/1974,1854)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gebührenpflicht der Anlieger hinsichtlich von Straßenanliegergebühren bei durchlaufenden Grundstücken - Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII C 16.69
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72
    Ergänzung zum Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (vgl. auch Urteil BVerwG VII C 46.72 vom 10. Mai 1974).

    Wenn der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - entnommen werden müßte, daß die Heranziehung des Eigentümers eines durchlaufenden Grundstücks in jedem Falle die Zugänglichkeit des Grundstücks zur Parallelstraße voraussetze, könnte der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Auffassung wegen der sicherheitsrechtlichen Natur der Straßenreinigungspflicht und der auf ihr beruhenden Gebührenpflicht nicht anschließen.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - sei eine Heranziehung des Eigentümers eines zwischen zwei Parallelstraßen liegenden Grundstücks dann nicht zu rechtfertigen, wenn jedes Interesse des Eigentümers an der Reinhaltung einer der beiden Parallelstraßen fehle.

    Ein derartiger extremer Ausnahmefall lag dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (KStZ 1970, 92) zugrunde, das ein durchlaufendes Grundstück betraf, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, weswegen der Senat in jenem Falle eine Gebührenpflicht des Angrenzers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat.

    Soweit in dem Urteil BVerwG VII C 16.69 bei durchlaufenden Grundstücken eine die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Angrenzers rechtfertigende Beziehung auch bei Sperrung der Parallelstraße für jeden Fußgängerverkehr verneint worden ist, so hatte dies nur den Fall einer inner örtlichen Schnellstraße ohne unmittelbare Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit im Auge.

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 78.62

    Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung auch bei Wegen an Bahnanlagen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72
    Sie tritt dem Vorbringen der Revision entgegen, verteidigt das Berufungsurteil und bezieht sich auf das Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 -,.

    Die dargelegte Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 (BVerwGE 22, 26 [BVerwG 05.08.1965 - I C 78/62]), auf das sich die Beklagte beruft.

  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72
    Ergänzung zum Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (vgl. auch Urteil BVerwG VII C 46.72 vom 10. Mai 1974).

    Wie der Senat durch Urteile vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 26.72 und BVerwG VII C 46.72 - für das niedersächsische und nordrhein-westfälische Straßenreinigungsrecht entschieden hat, wird eine die Gebührenpflicht der Anlieger rechtfertigende ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße allerdings grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des Angrenzers an der Reinhaltung der Straße begründet.

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72
    Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit und Klarheit, die das Rechtsstaatsprinzip von einem Gesetz fordert (BVerfGE 21, 245 [261]).
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70

    Voraussetzungen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren - Heranziehung des

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72
    Jene Entscheidung betraf die polizeiliche Verpflichtung der Straßenanlieger zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem württembergischen Recht, die mit der hier zu beurteilenden Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte laufende Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht vergleichbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - [NJW 1972, 1482]).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72

    Gebührenpflicht der Anlieger bei durchlaufenden Grundstücken - Zulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72
    Wie der Senat durch Urteile vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 26.72 und BVerwG VII C 46.72 - für das niedersächsische und nordrhein-westfälische Straßenreinigungsrecht entschieden hat, wird eine die Gebührenpflicht der Anlieger rechtfertigende ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße allerdings grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des Angrenzers an der Reinhaltung der Straße begründet.
  • VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12

    Straßenreinigungspflicht - Reinigungspflicht einer Straße;

    Die Regelung des § 41 Abs. 3 BremLStrG, zu der es in der Gesetzesbegründung zum Bremischen Landesstraßengesetz keine Erläuterungen gibt, dürfte dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft gestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig ist, da ihr der nötige sachliche Bezug zum Grundstück fehlt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 10.05.1974 - VII C 46.72; VII C 26.72; VII C 50.72; Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 78.84 -, jeweils juris).

    Ausreichend ist vielmehr, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass aus der Sicht der Beklagten nichts dagegen spreche, dass von dem Grundstück des Klägers Zugang zu dem Verbindungsweg etwa durch ein Gartentor genommen werde und es hierzu auch keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe (vgl. zu ähnlichen Konstellationen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.05.1974 - VII C 26.72 -, juris Rn. 27; Urteil vom 10.05.1974 - VII C 50.72 -, juris Rn. 30).

  • VG Bremen, 18.08.2016 - 5 K 1311/15

    Reinigungspflicht eines Anliegers - Anlieger; Reinigungspflicht

    Die Regelung des § 41 Abs. 3 BremStrG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft gestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig wäre, da ihr der sachliche Bezug zum Grundstück fehle (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1974 - VII C 46.72, VII C 26.72, VII C 50.72; Urt. v. 11. März 1988 - 4 C 78.84, juris).
  • BVerwG, 30.11.1977 - 7 CB 61.76

    Folgen der Versäumung der Rechtsmittelfristen bei Zustellung an einen nicht mehr

    Dieses Urteil wurde auf die Revision des Klägers durch Urteil des beschließenden Senats vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 50.72 - aufgehoben; die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  • VG München, 22.05.2012 - M 2 K 12.462

    Räum- und Streupflicht; Grünstreifen

    Insbesondere ist die Böschung nicht so steil, dass ein Betreten des Gehweggrundstücks vom Grundstück des Klägers ausgeschlossen wäre (vgl. a. BVerwG, Urt. v. 10.05.1974, VII C 50.72, ; BayVGH, Urt. v. 03.02.1987, 8 B 86.03129; VG Augsburg, Urt. v. 14.03.2007, Au 6 K 06.452, ).
  • VGH Bayern, 12.07.2012 - 4 ZB 11.1555

    Straßenreinigungsgebühren; Grundstücksgrenze zu einem Grünstreifen

    Zum Beleg zitiert der Kommentar eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 10.5.1974 Az. VII C 50.72 ), die sich auf den gleichen Grünstreifen an der E...-...-Allee an einer Stelle bezieht, an der dieser noch eine Breite von ca. 8 m aufweist.
  • VGH Bayern, 12.07.2012 - 4 ZB 11.1556

    Straßenreinigungsgebühren; Grundstücksgrenze zu einem Grünstreifen

    Zum Beleg zitiert der Kommentar eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 10.5.1974 Az. VII C 50.72 ), die sich auf den gleichen Grünstreifen an der ...-Allee an einer Stelle bezieht, an der dieser noch eine Breite von ca. 8 m aufweist.
  • VG Saarlouis, 29.05.2018 - 3 L 2386/17

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren: Begriff der "geschlossenen Ortslage"

    Die Landeshauptstadt A-Stadt hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und in § 10 Abs. 1 RS bestimmt, dass Gebührenschuldner u.a. der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks ist, was bei beiden Alternativen des § 53 Abs. 3 Nr. 3 SStrG letztlich voraussetzt, dass die Antragsgegnerin zur Straßenreinigung verpflichtet ist und eine verkehrliche Beziehung zwischen dem herangezogenen Grundstück und der gereinigten Straße besteht(Vgl. insbesondere OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.01.1986 -2 R 391/85-, KStZ 1986, 13; vgl. auch Urteile des BVerwG vom 10.05.1974 - VII C 26/72, VII C 50/72 und VII C 46/72-, juris).
  • VG München, 12.11.2009 - M 10 K 08.2677

    Straßenreinigungsgebührenpflicht von Eigentümern öffentlicher Straßen;

    Er steht daher einem Angrenzen nicht entgegen (BVerwG, Urteil v. 10.5.1974, VII C 50.72, juris-Dok. Rn. 19 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.2.1983, Az.: 2 A 882/82 = KStZ 1983, 192; VG München, Urteil v. 8.7.1998, Az.: M 10 K 97.4976; Schmid , in: Zeitler [Hrsg.], BayStrWG, Losebl., Stand: 19. EL Februar 2009, Art. 51 Rn. 93; Stemshorn , in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Losebl., Stand: 41. EL September 2009, § 6 Rn. 448).
  • VG Würzburg, 21.03.2012 - W 2 K 11.884

    Straßenreinigungsgebühren; Reinigungspflicht; öffentliche Grünanlage;

    Das Grundstück Fl.Nr. 4.../27 (öffentliche Grünanlage) vermittelt dem Grundstück der Klägerin demnach keine besondere sachliche Beziehung zu dem Straßengrundstück Fl.Nr. 4.../26 (vgl. hierzu BVerwG v. 10.5.1974 Az. VII C 50.72; BayVGH v. 14.3.1984 Az. 4 B 81 A.1231).
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